Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Hilfe bei Parkverstößen

Wer kennt es nicht: Zu bestimmten Zeiten ist es in Teilen der Innenstadt oft nahezu unmöglich einen Parkplatz zu finden. Wer nicht in ein teures Parkhaus ausweichen möchte, legt die Verkehrsregeln bezüglich der Parkvorschriften gerne mal etwas freizügiger aus.

Da ein Bußgeldbescheid für einen Parkverstoß vergleichsweise gering ausfällt, lohnt sich vor allem dann ein Einspruch, wenn zudem noch ein Punkt in Flensburg hinzukommt. Gerne beraten wir Sie individuell und erörtern gemeinsam welche Schritte in Ihrem Fall sinnvoll sein können

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Ihnen wird ein Parkverstoß zur Last gelegt?

Parkplätze in überfüllten Innenstäden sind inzwischen Mangelware. Daher stellen immer mehr Autofahrer ihre Autos im Halteverbot oder gar in der sogenannten "zweiten Reihe" ab. Die Folgen können teuer werden. Fahrern drohen Bußgelder und bei schwerwiegenden Verstößen sogar Punkte in Flensburg. Nachfolgend bekommen Sie erste Informationen zum Thema Parkverstoß im Straßenverkehr.

Das wichtigste nach Erhalt eines Bußgeldbescheides ist es einen kühlen Kopf zu bewahren. Halten Sie die Konsequenzen gering. Lassen Sie sich professionell vertreten.

-Carl Christian Müller, LL.M.
Rechtsanwalt

 

Meine Empfehlung nach Erhalt eines Anhörungsbogens oder Bußgeldbescheides:

Tief durchatmen und Ruhe bewahren!

Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Wir haben umfangreiche Erfahrungen in der Verteidigung von Bußgeldbescheiden wegen Geschwindigkeitsverstößen und stehen Ihnen gerne zur Seite.

Machen Sie keine Angaben gegenüber der Behörde.

Wahren Sie Ihre Chancen auf die bestmögliche Verteidigung. Sprechen Sie erst mit einem Anwalt, bevor Sie sich an die Behörde wenden. Unsere Erstberatung ist garantiert kostenfrei.

Fristen beachten!

Werden Sie rechtzeitig aktiv, um Ihre Chancen auf eine effektive Rechtsverteidigung zu wahren. Mit dem Erhalt des Bußgeldbescheides beginnen Fristen zu laufen, die unbedingt eingehalten werden müssen.

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Soforthilfe bundesweit unter 030 213 003 290

Wir beantworten sämtliche Ihrer Fragen zu Ihrem Bußgeldbescheid in einem garantiert kostenfreien Erstgespräch – das nimmt Ihnen die erste Nervosität. Dann schauen wir weiter.

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Übersicht

Welche Bußgelder drohen bei Parkverstößen?

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird zwischen eingeschränktem Halteverbot und absolutem Halteverbot unterschieden. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich zudem noch danach, ob das unerlaubte Halten/Parken als verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend eingestuft wird.

Tatbestand

Bußgeld

Punkte

Fahrverbot

Halten an engen oder unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen, im Bereich von Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen und soweit es durch Markierungen, Lichtzeichen und Verkehrsschilder untersagt ist

10 EUR

   

mit Behinderung

15 EUR

   

Parken an engen oder unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen, im Bereich von Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen und soweit es durch Markierungen, Lichtzeichen und Verkehrsschilder untersagt ist, mit Parken an genannten Stellen oder auf Rad- und Gehwegen

15 EUR

   

mit Behinderung

25 EUR

   

länger als eine Stunde

25 EUR

   

zusätzlich mit Behinderung

35 EUR

   

Parken an Engstellen und dadurch Behinderung von Rettungsfahrzeugen

60 EUR

1

 

Halten vor oder in Feuerwehrzufahrten

10 EUR

   

Parken vor oder in Feuerwehrzufahrten

35 EUR

   

mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen

65 EUR

1

 

Halten in zweiter Reihe

15 EUR

   

mit Behinderung

20 EUR

   

Parken in zweiter Reihe

20 EUR

   

mit Behinderung

25 EUR

   

länger als 15 Minuten

30 EUR

   

zusätzlich mit Behinderung

35 EUR

   

Parken auf Sperrflächen

25 EUR

   

Unzulässiges Parken in verkehrsberuhigten Zonen

10 EUR

   

mit Behinderung

15 EUR

   

länger als 3 Stunden

20 EUR

   

zusätzlich mit Behinderung

30 EUR

   

Parken im 5-Meter-Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, im Bereich von Haltestellen und Taxiständen, vor und hinter Andreaskreuzen, über Schachtdeckeln und soweit es durch Verkehrszeichen verboten ist

10 EUR

   

mit Behinderung

15 EUR

   

länger als 3 Stunden

20 EUR

   

zusätzlich mit Behinderung

30 EUR

   

Parken an abgelaufener Parkuhr ohne Parkschein oder ohne Parkscheibe

     

bis zu 30 Minuten

10 EUR

   

bis zu 1 Stunde

15 EUR

   

bis zu 2 Stunden

20 EUR

   

bis zu 3 Stunden

25 EUR

   

über 3 Stunden

30 EUR

   

Parken auf Schwerbehinderten-Parkplatz

35 EUR

   

Nicht platzsparend gehalten oder geparkt

10 EUR

   

Parklücke einem Berechtigten weggenommen

10 EUR

   

Parken in Fußgängerbereichen

30 EUR

   

mit Behinderung

35 EUR

   

länger als 3 Stunden

35 EUR

   

Parken oder Abstellen eines Fahrzeuges mit Versperren d. Abfahrtsweges eines anderen

20 EUR

   

Beim Ein- oder Aussteigen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet

20 EUR

   

mit Sachbeschädugung

25 EUR

   

Fahrzeug verlassen ohne Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen oder Verkehrsstörungen

15 EUR

   

mit Sachbeschädigung

25 EUR

   

In einer Nothalte- oder Pannenbucht unberechtigt halten

20 EUR

   

In einer Nothalte- oder Pannenbucht unberechtigt parken

25 EUR

   

 

Eingeschränktes Halteverbot

Im eingeschränkten Halteverbot, beispielsweise vor Bordsteinabsenkungen, Grundstückseinfahrten oder auf Privatgrundstücken, darf kurz angehalten werden. Es handelt sich allerdings um eine Ordnungswidrigkeit, wenn das Auto länger als drei Minuten abgestellt wird, dann gilt es als geparkt. Hierfür muss man mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 10€ aufwärts rechnen.

Absolutes Halteverbot

Beim absoluten Halteverbot ist nicht mal ein kurzes Anhalten zum Be- oder Entladen erlaubt. Bereiche die ins absolute Halteverbot fallen sind beispielsweise scharfer Kurven, Feuerwehzufahrten sowie enge und unübersichtliche Straßenstellen. Auch das Halten in zweiter Reihe ist unzulässig. Hier gilt das Anhalten als Verkehrsbehinderung, wenn nicht sogar als Verkehrsgefährdung und man kann mit einem Bußgeld von mindesten 15€ aufwärts rechnen.

Sind Sie noch in der Probezeit?

In der Regel wird falsches Halten und Parken in der Probezeit lediglich mit einem Bußgeldbescheid geahndet. Ausnahme sind Parkverstöße die als Verstöße der Kategorie B gelten, dazu zählt beispielsweise das Parken in zweiter Reihe oder auf Kraftfahrstraße und Autobahnen. Bei zwei Verstößen der Kategorie B kommt es zu einer Verlängerung der Probezeit sowie zu der Anordnung zu einem Aufbauseminar.

Bußgeld-Gratis-Check: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie und den Bußgeldbescheid unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.