Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Abmahnung wegen Preisangabenverordnung (PAngV)?

Sie haben eine PAngV-Abmahnung erhalten? Sie fragen sich, ob die Abmahnung berechtigt ist und Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben sollen? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu einer Abmahnung wegen eines PAngV Verstoßes.

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Ich verteidige seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Profitieren Sie von meinen Erfahrungswerten.

Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt für Markenrecht

Abmahnung wegen Verstoß gegen PAngV?

Eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) ist für den Betroffenen nicht nur lästig, sondern häufig auch mit hohen Rechtsanwaltsgebühren verbunden. Wenn Sie gegen eine Vorschrift der PAngV verstoßen und deswegen eine Abmahnung erhalten haben und Informationen suchen, dann sind Sie hier richtig. Carl Christian Müller ist Fachanwalt für Wettbewerbsrecht. Er beschäftigt sich seit über 10 Jahren mit Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen - wozu auch Verstöße gegen die PAngV zählen - und hat sich darauf spezialisiert gegen solche Verstöße vorzugehen und die Webseiten von Unternehmern rechtssicher auszugestalten, dass diese nicht nochmals in die Abmahnfalle tappen. Im Folgenden erfahren Sie für wen die PAngV überhaupt gilt, wann eine Abmahnung wegen PAngV-Verstoß rechtmäßig ist, wie Sie gegen eine unrechtmäßige Abmahnung wegen Verstoßes gegen die PAngV vorgehen können und wie Sie Verstöße gegen die PAngV in Zukunft verhindern.

Abmahnung wegen Verstoß gegen Preisangabenverordnung - das Wichtigste in Kürze:

Ruhe bewahren, aber Abmahnung ernst nehmen

In den meisten Fällen können wir Abmahnungen wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung außergerichtlich, schnell und kostengünstig aus der Welt schaffen. Wir beraten Sie gerne in einem garantiert kostenfreien Erstgespräch und können Ihnen bereits dort schon eine Handlungsempfehlung zu Ihrem Fall geben. Ernst nehmen müssen Sie die Abmahnung aber in jedem Fall, da die Sache sonst oft in Form der Beantragung einer einstweiligen Verfügung sofort zu Gericht geht, wenn Sie die Abmahnung ignorieren.

Nichts ungeprüft unterschreiben

Unterschreiben Sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft. Denn damit verpflichten Sie sich in jedem Fall zur Unterlassung der angeblichen Verletzungshandlung und das ihr Leben lang. Bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung drohen enorme Vertragsstrafen. Anstatt den gegnerischen Anwalt anzurufen, sollten Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Medienrecht kontaktieren. Wir prüfen, ob die strafbewehrte Unterlassungserklärung ihre beste Möglichkeit ist.

Abmahnung auf Berechtigung überprüfen

Wir überprüfen für Sie, ob die Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die PAngV berechtigt, unberechtigt oder sogar rechtsmissbräuchlich war. Danach richtet sich nämlich, ob Sie eine beigelegte Unterlassungserklärung am besten unterschreiben, modifizieren oder sich gleich ins einstweilige Verfügungsverfahren begeben sollten. Beachten Sie, dass sich Vorschriften und Rechtsprechung stetig verändern. Somit kommt es häufiger vor, dass Mitbewerber etwas abmahnen, was mittlerweile längst nicht mehr abmahnfähig ist. Dann müssen Sie nichts zahlen! Wenden Sie sich also besser an einen erfahrenen Rechtsanwalt bevor Sie irgendetwas unterschreiben.

Kostenfreie Ersteinschätzung nutzen!

Nehmen Sie gerne unseren kostenlosen Service in Anspruch und übersenden Sie uns Ihre Abmahnung per Onlineformular. Schildern Sie uns den Fall so detailliert wie möglich, sodass wir Ihnen im Telefongespräch möglichst viele Informationen zukommen lassen können. Wir rufen Sie innerhalb von 48h nach Kontaktaufnahme zurück und geben Ihnen eine erste kostenfreie Einschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falls. Verpassen Sie nicht die gesetzte Frist für das Abgeben einer Unterlassungserklärung, sondern kontaktieren Sie direkt einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Gilt die PAngV für mich?

Wenn Sie Geschäfte mit Verbrauchern machen, ja! Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Bei Internetangeboten, die für jedermann zugänglich sind, ist davon auszugehen, dass sie zumindest auch Privatkunden ansprechen, wenn sie nicht eindeutig und unmissverständlich eine Beschränkung auf Wiederverkäufer enthalten. Die PAngV hat den Zweck Preiswahrheit und Preisklarheit für Verbraucher zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher im Handel zu stärken sowie den Wettbewerb zu fördern. Die Preise müssen insbesondere dem jeweiligen Angebot eindeutig zugeordnet werden sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Durch die Gestaltung sollen Verbraucher auf den ersten Blick über alle auf Sie zukommenden Kosten informiert werden. Verhindert werden soll, dass sich Kunden Preise erst mühsam aus eventuell mehreren Bestandteilen zusammenrechnen oder gar beim Anbieter erfragen müssen.
Der Verbraucher soll die Preiswürdigkeit eines Angebotes genau beurteilen und mit den Preisen der Konkurrenzprodukte vergleichen können. Als Unternehmer sind Sie nicht gezwungen mit Preisen zu werben. Wenn Sie das aber tun, dann müssen Sie gegenüber Ihren Kunden unbedingt die Regelungen der PAngV beachten.

Im reinen Business-to-Business-Bereich gilt die PAngV hingegen nicht. Wenn Sie sich mit Ihrem Angebot also ausschließlich an andere Gewerbetreibende richten und durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellen können, dass Ihre Waren nicht von Verbrauchern erworben werden, gilt die PAngV nicht für Sie.

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Welche PAngV-Verstöße werden abgemahnt?

Fehlender Gesamtpreis

Wenn Sie Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbieten oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen werben, müssen Sie Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Mit "sonstige Preisbestandteile" sind alle Preise und Kosten gemeint, die der Verkäufer in die Kalkulation seiner Gesamtpreise einbezieht, wie bspw. Entgelte für Leistungen Dritter, die zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen.

Der Gesamtpreis

  • muss genau beziffert werden.
  • ist die Summe aller Einzelpreise, die zu bezahlen ist.
  • muss die Umsatzsteuer enthalten.

Vermeiden Sie also nur einen Teilpreis + einen weiteren Betrag anzugeben, den der Verbraucher hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln. Auch die Angabe des Nettopreises mit dem Zusatz "+MWSt" verstößt gegen § 1 PAnGV. Ebenfalls sollten Sie Preisänderungsvorbehalte sowie "ab/von-bis/ca.-Preisangaben vermeiden.

Sonderproblem: Gesamtpreis bei Multirabatt-Artikeln bei Ebay

Händler werden in letzter Zeit häufig wegen des fehlenden Gesamtpreises bei sogenannten Multirabatt-Artikeln abgemahnt. Im Rahmen von Multirabatt-Aktionen können Händler mehr Exemplare eines Artikels pro Bestellung verkaufen und hierfür einen gestaffelten Rabatt (abhängig von der Anzahl der gekauften Artikel) gewähren. Problem ist dabei, dass aufgrund der Voreinstellungen bei Ebay bei diesem Verkaufsmodell lediglich die Stückpreise, die sich reduzieren je mehr Produkte der Käufer auf einmal bestellt, nicht aber der Gesamtpreis angezeigt wird. Da zurzeit noch nicht gerichtlich geklärt ist, ob es sich bei dieser Art der Darstellung um einen Wettbewerbsverstoß handelt, sollten Sie um auf Nummer sicher gehen zur Zeit von Multirabatt-Aktionen bei Ebay Abstand nehmen.

Fehlender Grundpreis

Im Gegensatz zum Gesamtpreis muss der Grundpreis nicht immer angegeben werden, sondern immer nur dann, wenn ein Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angegeben wird, wie beispielsweise Nahrungsmittel oder Drogerieprodukte. Beachten Sie, dass der Grundpreis unmittelbar in der Nähe des Gesamtpreises dargestellt werden muss.

Tipp: Der Gesamtpreis muss nicht in Euro und Cent angegeben werden, solange für den Verbraucher nach den Umständen erkennbar ist, dass die Ware in Euro zu bezahlen ist. Geben Sie keine ausländische Währung an, wenn der Preis letztlich doch in Euro bezahlt werden kann oder muss. Ist die Ware im Inland kraft Vereinbarung ausschließlich in einer fremden Währung zu bezahlen, so muss diese Währung auch bei der Preisangabe abgegeben werden.

Fehlende Angabe von Versandkosten

Laut PAngV müssen Sie darüber informieren, ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten zusätzlich anfallen. Formulierungen wie "Versandkosten auf Anfrage" sind häufig Gegenstand von Abmahnungen. Denken Sie daran: der Verbraucher muss vor Eingehung eines Geschäfts wissen welche Kosten genau auf ihn zukommen!

Sie müssen zwingend darüber informieren, ob

  • die geforderten Preise die Versandkosten bereits enthalten oder
  • zusätzlich zu den geforderten Preisen noch Versandkosten hinzukommen.

Als abmahnsicher haben sich folgende Formulierungen herausgestellt:

  • "inkl. MwSt., zzgl. Versand" (sollten Versandkosten anfallen) oder
  • "inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten" (sollten Versandkosten anfallen) oder
  • "inkl. MwSt, inkl. Versand" (sollten keine Versandkosten anfallen) oder
  • "inkl. MwSt, keine Versandkosten" (sollten keine Versandkosten anfallen).

Umsatz- und Mehrwertsteuer nicht oder falsch angegeben

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr.1 PAngV ist beim Verkauf von Waren gegenüber Verbrauchern via Fernabsatz ausdrücklich dahingehend zu informieren, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Dieser Anforderung können Sie durch den Hinweis "inkl. MwSt." (oder natürlich auch "inkl. USt.") gerecht werden. Diese Pflicht gilt auch bei bloßer Werbung mit Preisen. Wie hoch der konkrete Umsatzsteuersatz ist müssen Sie hingegen nicht ausschreiben. Sie müssen auch nicht darauf hinzuweisen, dass es um die "gesetzliche" MwSt. geht.

Wichtig: Warten Sie mit den Steuerhinweisen nicht erst bis der Verbraucher den Artikel in den Warenkorb gelegt hat. Schon das Einlegen in den Warenkorb ist eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, für die er alle wesentlichen Informationen benötigt. Deswegen geben Sie alle Hinweise vorher an. Entweder direkt beim Gesamtpreis oder mit einem Sternchenhinweis.

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Welche Ansprüche werden bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die PAngV geltend gemacht?

Bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die PAngV werden in erster Linie Unterlassungsansprüche und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht.

Unterlassungsanspruch

Der Abmahner will in erster Linie erreichen, dass die Verletzung aufhört. Um die Gefahr auszuräumen, dass die Verletzungshandlung in Zukunft wiederholt wird, verlangt der Abmahnende in den meisten Fällen die Abgabe einer Unterlassungserklärung bei deren Verstoß die Zahlung einer festgelegten Vertragsstrafe droht.

Kostenerstattungsanspruch

Zudem konnte der Abmahner bisher die ihm durch die Abmahnung entstandenen Kosten einfordern. Als Reaktion auf das vermehrte Versenden von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen hat der Gesetzgeber nun aber ein neues Gesetz gegen Abmahnmissbrauch auf den Weg gebracht, das am 02.12.2020 in Kraft getreten ist und dies für Verstöße gegen die PAngV ändert. Mitbewerber können nun bei bestimmten Verstößen keinen Ausgleich für die angefallenen Abmahnkosten mehr verlangen. Damit soll der finanzielle Anreiz für Mitbewerber, Kleinstverstöße ihrer Konkurrenten abzumahnen, entfallen. Gemäß § 13 Abs. 4 UWG n.F. ist der Anspruch auf Abmahnkostenersatz für Mitbewerber nun unter anderem ausgeschlossen bei Verstößen gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung. Beachten Sie aber, dass Wirtschaftsverbände ihre Kosten unabhängig vom Verstoß künftig immer weiterhin geltend machen können. Wie hoch der Kostenerstattungsanspruch ist, hängt vom sogenannten Streitwert ab.

Wie hoch sind die Kosten für eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die PAngV?

Abmahnkosten richten sich nach dem sogenannten Streit- oder Gegenstandswert. Dieser Wert variiert je nach Schwierigkeitsgrad und Intensität des Verstoßes. Während Streitwerte beispielsweise im Markenrecht extrem hoch angesetzt werden, da diese als "besonders schwierige" Angelegenheit eingestuft werden, sind Verstöße gegen die PAngV meist leicht zu erkennen und werden als Kleinstverstoß eingestuft. Somit sind die Gegenstandswerte in diesem Bereich als vergleichsweise klein einzustufen.

Wie berechne ich die aus dem Gegenstandswert resultierenden Anwaltsgebühren?

Der Gegenstandswert selbst ist aber nicht das was der Abgemahnte bezahlen muss. Die vom Abgemahnten zu zahlenden Gebühren entsprechen nur einem Bruchteil des eigentlichen Gegenstandswerts. Aber es gilt: Je höher der Gegenstandswert, desto höher die Anwaltskosten. Meist berechnen Anwälte eine Geschäftsgebühr von 1,3 bis 1,5. Eine 1,3 Anwaltsgebühr bei einem Gegenstandswert von 10.000,- Euro beträgt 614,00,- Euro. Die Kosten variieren, je nachdem ob der Rechtsstreit außergerichtlich beigelegt werden kann, oder ob noch Gerichtsgebühren dazu kommen.

Wir helfen bei Abmahnung wegen eines PAngV-Verstoß!

Sofern auch Sie von einer Abmahnung wegen eines PAngV-Verstoßes betroffen sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Unterschreiben Sie keinesfalls vorschnell eine Forderung. Oft gehen Abmahnungen wegen PAngV-Verstößen mit Abmahnungen wegen eines fehlerhaften Impressums oder wegen einer angeblich falschen Widerrufsbelehrung einher. Wenn Kanzleien nur des Profits wegen in kurzer Zeit hunderte wortgleiche Abmahnungen verschicken, kann das rechtsmissbräuchlich sein und die Abmahnung deswegen abgewehrt werden. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung, um uns Ihre Unterlagen zuzuschicken. Dann können wir mit Ihnen zusammen entscheiden, ob das Unterschreiben der Unterlassungserklärung, eine Verhandlung der Forderungen oder eine Flucht ins einstweilige Verfügungsverfahren am Sinnvollsten ist. Wir helfen Ihnen auch Ihre Webseite direkt abmahnsicher zu gestalten, damit es erst gar nicht zu einer Abmahnung kommt.

Was wir für Sie tun können

Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung von einem erfahrenen Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht.

Und so geht's:

1. Schicken Sie uns Ihre Abmahnung einfach über das Kontaktformular zu.

2. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte schaut sich Ihre Abmahnung an, prüft umfassend die Rechtslage und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Garantiert kostenfrei!

3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.